Montag, 3. September 2007

Statuten







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Statuten gegründet 1981
§1 Name,Sitz
Unter dem Namen "Paradeltaclub Zug" besteht ein Verein gemäss §60ff OR mit Sitz in Zug.
§2 Zweck
Der Paradeltaclub Zug bezweckt die Förderung und Erhaltung des Hängegleitersports in der Region Zug. Für die Verbindlichkeit des Paradeltaclub Zug haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen, den einzelnen Mitgliedern steht kein Anspruch am Vereinsvermögen zu.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
Der Paradeltaclub Zug setzt sich zusammen aus:
- Aktivmitgliedern ........ (mit Stimmrecht)
- Veteranenmitgliedern .(ehemalige Aktive mit Stimmrecht)
- Ehrenmitgliedern ........ (mit Stimmrecht, werden von der GV ernannt)
- Passivmitgliedern ....... (mit Beratungsrecht)
- Gönnern ....................... (mit Beratungsrecht)
Aktivmitglied (und später Veteranenmitglied) kann nur werden, wer den Hängegleitersport selbst ausübt.
Hängegleiterpilotinnen und -piloten, welch Aktivmitglieder werden wollen, melden sich beim Vorstand des Paradeltaclub Zug an.
Neue Aktivmitglieder müssen von der GV mit ²/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. Sie müssen an der GV persönlich anwesend sein oder sich vertreten lassen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Paradeltaclub Zug besteht nicht.
§4 Ausschluss und Austritt von Mitgliedern
Ausgeschlossen kann werden, wer sich Verfehlungen, wie insbesondere absichtliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Interessen oder Vorschriften des Vereins, oder andere, das Ansehen oder die Zusammenarbeit des Vereins schädigende Handlungen zuschulden kommen lässt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst die GV mit ²/3 Mehrheit endgültig. Dem ehemaligen Mitglied steht das Rekursrecht an der nächstfolgenden GV zu. Eine spätere Wiederaufnahme ist möglich, sofern die Ausschlussgründe nicht mehr gegeben sind.
Austritte aus dem Verein sind jeweils auf eine ordentliche GV möglich. Austrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, seine finanzielle Beitragspflicht bis zum Austritt zu erfüllen.
§5 Beiträge
Aktiv-, Passiv- und Veteranenmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, Gönner einen Mindestbeitrag, welche jeweils von der GV für das kommende Vereinsjahr festgelegt werden.
Die Aufnahmegebühr beträgt den doppelten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Finanzen, Rechnungsführung, Geschäftsjahr.
Der Kassier ist für die Finanzen verantwortlich. Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) dauert jeweils vom 1.November bis zum 31. Oktober. Der Kassier schliesst die Rechnung per 31. Oktober ab und erstattet der GV schriftlich Bericht.
Die Revisoren überprüfen die ordnungsgemässe Rechnungsführung und stellen der GV bei Richtigbefund den Antrag auf Genehmigung der Rechnung zur Entlastung des Vorstandes.
§7 Ausgaben
Die eingegangenen Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Einnahmen des Paradeltaclub Zug sind im Sinne von §2 nach Massgabe der Beschlüsse der GV und des Vorstandes zu verwenden. Der Vorstand erstellt ein Budget für ordentliche Ausgaben. Über ausserordentliche Ausgaben beschliesst er selbst, unter Bekanntgabe an der GV.
§8 Organe
Die Organe der Paradeltaclub Zug sind: .........................die Generalversammlung
................................................................................................der Vorstand
................................................................................................die Rechnungsrevisoren
§9 Die Generalversammlung
Die GV findet jedes Jahr jeweils im November oder Dezember statt. Ausserordenliche Generalversammlungen finden auf Antrag des Vorstandes statt oder wenn mindestens ¹/5 der Mitglieder des Paradeltaclub Zug dies verlangen. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage im voraus schriftlich zur GV ein. Anträge an die GV sind spätestens 10 Tage vor dem Datum der GV schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die GV entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesonder obliegen ihr:
- Wahlen
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfällige Extrabeiträge
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Dechargeerteilung an den Vorstand
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Mutationen
- Aufstellung und Abänderung der Vereinsstatuten
- Auflösung des Vereins
§10 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig, wenn mindestens ¹/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch das Stimmenmehr ermittelt, wobei jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Beisitzer. Die Amtszeit beträgt ein Vereinsjahr. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand einen Ersatz, welcher an der GV zu bestätigen ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an seinen Sitzungen teilnimmt. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird durch den Präsidenten einzeln oder durch den Aktuar und den Kassier kollektiv geführt.
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Paradeltaclub Zug nach aussen.
§12 Revisoren
Zwei Rechnungsrevisoren überprüfen das Kassawesen und die Clubgeschäfte und erstatten dem Vorstand zuhanden der GV schriftlichen Bericht. Sie dürfen keinem andern Organ des Vereins angehören. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
§13 Auflösung
Solange mindestens fünf Mitglieder gewillt sind, den Verein weiterzuführen, kann derselbe nicht aufgelöst werden. Der Verein muss aufgelöst werden, wenn er zahlungsunfähig ist. Ein allenfalls bei der Auflösung des Vereins noch vorhandenes Vereinsvermögen muss fünf Jahre bei einem Notar hinterlegt werden. Die auflösenden Mitglieder bestimmen im voraus über die Verwendung des Vermögens, falls in den fünf Jahren kein Verein mit ähnlichem Zweck gegründet wird.
§14 Schlussbestimmungen
Jedem eintretendem Mitglied sind diese Statuten durch den Aktuar auszuhändigen.
Vorstehende Statuten sind an der GV vom 2. Dezember 1993 vom Paradeltaclub Zug genehmigt worden. Sie lösen alle vorhergehenden Statuten auf.
Steinhausen, 2. Dezember 1993 ........................................................... Paradeltaclub Zug
................ Der Präsident ......................................................................... Der Aktuar
.................Hanspeter Iten ....................................................................... Thomas Hossle



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