Sonntag, 25. November 2007

Über Speedflyer (s.h. auch SHV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) / Schweiz. Hängegleiter-Verband (SHV)
Merkblatt „Speedflyer“
„Speedflyer“ sind Luftfahrzeuge „Speedflyer“ sind Hängegleiter (Kategorie Gleitschirm) und damit Luftfahrzeuge. Piloten von „Speedflyern“ haben die geltenden luftrechtlichen Vorschriften, namentlich diejenigen der "Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien" (VLK, SR 748.941) einzuhalten.
Voraussetzungen zum Einsatz von „Speedflyern“ bis zum 31.12.2007:

Der Pilot muss Träger des vom SHV ausgestellten, amtlichen Hängegleiter-Ausweises (Kategorie Gleitschirm) sein (Mindestalter 16 Jahre) oder

unter der unmittelbaren Aufsicht eines Gleitschirm-Fluglehrers stehen (Mindestalter Pilot: 15 Jahre).
Voraussetzungen zum Einsatz von „Speedflyern“ ab dem 1.1.2008:

Der Pilot muss Träger des vom SHV ausgestellten, amtlichen Hängegleiter-Ausweises (Kategorie Gleitschirm) sein (Mindestalter 16 Jahre) und

die Ausweis-Erweiterung für „Speedflyer“ besitzen.
Übergangsregelung für bisherige „Speedflyer“-Piloten bis zum 1.4.2008:

Gleitschirm-Piloten, die bereits mit „Speedflyern“ fliegen, müssen bis spätestens am 1.4.2008, die zusätzliche „Speedflyer“-Berechtigung erwerben.

Piloten mit einem gültigen Gleitschirm-Ausweis können bei einem vom BAZL anerkannten „Speedflyer“-Instruktor die Prüfung für diese Ausweis-Erweiterung ablegen.
Eine Liste mit „Speedflyer“-Instruktoren kann beim SHV ab dem 20.12.2007 bezogen werden.
Auszug luftrechtlicher Vorschriften

Der Halter eines „Speedflyers“ muss für Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde über eine Haftpflichtversicherung von mindestens einer Million CHF verfügen (Art. 10 VLK).

Der Versicherungsnachweis ist beim Betrieb des „Speedflyers“ mitzuführen (Art. 10 VLK).

„Speedflyer“ müssen auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennbaren Kennzeichen versehen sein, das mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversi-cherungsnachweis des Halters des „Speedflyers“ übereinstimmt (Art. 11a der Kennzei-chenverordnung; VKZ, SR 748.216.1).

Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt (Art. 8 VLK).

Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen (Art. 8 VLK).
Verhaltenskodex für Piloten

Nur in Zonen fliegen, die für den Betrieb von „Speedflyern“ ausgeschieden wurden.

Informationen über das Gebiet einholen (bei Bergbahnen, lokalen Clubs und Flugschulen). Vereinbarungen sind unbedingt einzuhalten.

Wildschutzzonen strikte meiden und Lawinenwarnungen beachten.

Tragen von Helm, Brille und Rückenschutz.
Weitere Auskünfte:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch)

Schweizerischer Hängegleiter-Verband, Seefeldstrasse 224, 8008 Zürich
(Tel: 044 / 387 46 80, www.shv-fsvl.ch, info@shv-fsvl.ch)

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Reizvoll, dies auch noch zu machen !